FAQs zur Vorsorgekasse
Für wen gilt die Mitarbeitervorsorge?
Die Mitarbeitervorsorge (= Abfertigung Neu) gilt nach dem BMSVG für privatrechtliche Dienstverhältnisse mit Anstellungsbeginn nach dem 31.12.2002. Dazu zählen Arbeiter:innen, Angestellte (natürlich auch teilzeit- und geringfügig beschäftigte Personen), Saisonarbeitskräfte, Lehrlinge, Freie Dienstnehmer:innen und fallweise Beschäftigte.
Für wen gilt die Mitarbeitervorsorge nicht?
Werkvertragsnehmer:innen, echte Volontäre, Heimarbeiter:innen und Arbeitsverhältnisse, die ausländischem Recht unterliegen sind nicht berechtigt Beiträge zu leisten.
Wer zahlt wieviel?
Arbeitgeber:innen bezahlen Beiträge in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts - einschließlich aller Sonderzahlungen - in die Mitarbeitervorsorge. Die Beitragszahlung beginnt ab dem zweiten Beschäftigungsmonat, der erste Monat ist beitragsfrei (Probemonat).
Was passiert während Krankheit und Präsenzdienst von Arbeitnehmer:innen?
Für Zeiten von Krankheit, Präsenz- und Zivildienst muss der/die Arbeitgeber:in die Beiträge weiter leisten. Bemessungsgrundlage ist für Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes das Kinderbetreuungsgeld (als fiktive Bemessungsgrundlage).
Was passiert während Karenzzeiten?
Während der Eltern- bzw. Bildungskarenzzeiten werden die Beiträge durch den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) übernommen.
Kann das Guthaben von Arbeitnehmer:innen verloren gehen?
Nein, das einbezahlte Guthaben bleibt auch bei Selbstkündigung erhalten, es kann jedoch nur beim Vorliegen der Voraussetzungen darüber verfügt werden.
Wer bestimmt welche betrieblichen Vorsorgekasse gewählt wird?
In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse durch den Arbeitgeber und den Betriebsrat gemeinsam.
In Unternehmen ohne Betriebsrat wählt der Arbeitgeber die betriebliche Vorsorgekasse und informiert die Mitarbeiter. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer schriftlich Einspruch gegen die ausgesuchte betriebliche Vorsorgekasse erhebt, muss der Arbeitgeber einen neuerlichen Vorschlag unterbreiten.
Wozu dient die Kontoinformation?
Die Kontoinformation hat reinen Informationscharakter und informiert Sie über:
- den Kontostand am Anfang des Jahres,
- die für das Kalenderjahr gemeldeten Beiträge,
- die im Kalenderjahr angefallenen Kosten,
- das im Kalenderjahr erwirtschaftete Veranlagungsergebnis sowie
- den Kontostand am Ende des Jahres.
Bitte beachten Sie, dass das ausgewiesene Kapital auf der zum Zeitpunkt der Erstellung der Kontoinformation vorliegenden Beitragsgrundlagenmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger basiert. Korrekturen der Beitragsgrundlagen können das ausgewiesene Kapital sowohl erhöhen als auch reduzieren bzw. in Ausnahmefällen zu Rückforderungen von ausbezahltem Kapital führen (gesetzliche Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 16 Abs.1 BMSVG). Die Prüfung auf tatsächliche beitragsseitige Deckung erfolgt erst bei Auszahlung. In der Mitarbeitervorsorge sind auch die Dienstgeber, die im Kalenderjahr Beiträge gemeldet haben, angeführt. Zudem informiert die Kontoinformation über Details der Veranlagung im abgeschlossenen Kalenderjahr.
Ich habe eine Kontoinformation erhalten - kann ich mir den angegebenen Betrag auszahlen lassen?
Nein, es handelt sich lediglich um ein Informationsschreiben.
Wann kann ich mir das Geld auszahlen lassen?
Liegt ein Anspruch auf Auszahlung vor, erhalten Sie von uns ein Schreiben, in dem wir Sie auffordern, uns Ihren Wunsch bezüglich Verwendung Ihres Guthabens mitzuteilen.
Nähere Informationen finden Sie bei den Fragen zur "Auszahlung".
Ich habe im Vorjahr keine Kontoinformation erhalten, warum nicht?
Hat sich Ihr Kontostand gegenüber dem Vorjahr um weniger als € 30 verändert, dann wird Ihnen nur alle 3 Jahre eine Kontoinformation zugesandt.
Wenn Sie jedoch immer und aktuell über Ihren Kontostand informiert sein möchten, nutzen Sie einfach und bequem Ihren persönlichen 24/7 Zugang zum Valida Vorsorgeportal.
Was passiert mit meiner Anwartschaft und wie wird das Geld veranlagt, wenn ich keine Auszahlung wünsche?
Solange die Anwartschaft besteht, wird das Kapital veranlagt.
Aktuelle Details zur Veranlagung erhalten Sie in unserem Valida Vorsorgeportal (Anmeldung erforderlich) sowie aus der Rückseite der Kontoinformation.
Kann das eingezahlte Kapital auch weniger werden?
Die Beiträge aus der Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge unterliegen einer Bruttokapitalgarantie, d.h., dass selbst bei eventuellen Veranlagungsverlusten ein Mindestanspruch auf die einbezahlten Beiträge besteht.
Wie hoch sind meine Zinsen?
Die Verzinsung der betrieblichen Vorsorgekassen ist variabel und hängt vom jeweils erzielten Veranlagungsergebnis ab.
Kann ich auch über das Internet meinen Kontostand erfahren?
Sie können sich sofort mit Ihrer Handysignatur am Valida Vorsorgeportal registrieren und von folgenden Vorteilen profitieren:
- 24/7 Zugriff auf Ihr persönliches Valida Vorsorgekonto
- Einfache Aktivierung und rascher Login
- Digitale Berichte zu Ihrem Guthaben in der Abfertigung Neu
- Interaktive Kontozusammenführung und weitere Self-Service-Features
- Beitrag zum Klimaschutz durch nachhaltige Papierreduktion
Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Was muss ich tun?
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, müssen Sie selbst nicht aktiv werden.
Sofern Auszahlungsanspruch besteht, sendet Ihnen die Vorsorgekasse automatisch ein Verfügungsschreiben an Ihre Wohnadresse. Endet ein Arbeitsverhältnis ohne Auszahlungsanspruch (z.B. Selbstkündigung) versendet die Kasse kein Schreiben. Das Abfertigungskapital bleibt beitragsfrei in der Vorsorgekasse.
Wann kann ich über mein Guthaben aus der Mitarbeitervorsorge verfügen?
Über die weitere Verwendung Ihres Kapitals aus der Mitarbeitervorsorge können Sie entscheiden, wenn mindestens 36 Beitragsmonate seit der letzten Verfügung vorliegen und das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung, einvernehmliche Lösung oder berechtigten vorzeitigen Austritt beendet wurde. Spätestens jedoch bei Pensionsantritt.
Außerdem wenn seit 5 Jahren von keinem Arbeitgeber in Österreich Beiträge bezahlt wurden.
Wann kann ich über mein Guthaben aus der Selbständigenvorsorge verfügen?
In der Selbständigenvorsorge können Sie über Ihr angespartes Kapital verfügen, wenn mindestens 36 Beitragsmonate vorliegen und das Gewerbe seit mindestens zwei Jahren ruhend gemeldet oder gelöscht ist.
Außerdem wenn seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge zu leisten waren und das Gewerbe ruhend gestellt oder gelöscht wurde.
Jedenfalls ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Was kann ich mit meinem Guthaben bei einem Anspruch konkret machen?
Bei Vorliegen eines Anspruches gibt es folgende Verfügungsmöglichkeiten:
- Weiterveranlagung (nicht bei Pensionsantritt)
- Übertragung in eine betriebliche Pensionskasse
- Übertragung an eine Pensionszusatzversicherung als Einmalerlag
- Übertragung in die Vorsorgekasse eines aktuellen Arbeitgebers oder in die Selbständigenvorsorge
- Auszahlung als Kapitalbetrag abzüglich 6% Steuer
Wie lange dauert die Auszahlung meiner Abfertigung, nachdem ich diese beantragt habe?
Die Überweisung findet zu Beginn des nächsten Monats nach Ihrer Verfügung statt, sofern alle Beiträge vorhanden sind. Bis zum Zeitpunkt der Auszahlung wird das Guthaben veranlagt.
Welche Vorteile bringt die Übertragung in eine betriebliche Pensionskasse, in der ich einbezogen bin?
Der Bezug der späteren Rente ist steuerfrei. Darüber hinaus sparen Sie 6% Lohnsteuer, da die Übertragung ebenfalls steuerfrei passiert. Die Zusatzpension kann ab dem Pensionsantritt bezogen werden.
Was passiert im Todesfall mit meiner Abfertigung?
Die Abfertigung Neu wird an Ehepartner:in und Kinder (soweit für die Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe besteht) zu gleichen Teilen ausgezahlt. Die Auszahlung ist binnen drei Monaten gegenüber der Vorsorgekasse schriftlich geltend zu machen. Melden sich binnen drei Monaten keine anspruchsberechtigten Personen, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
Kann das eingezahlte Kapital auch weniger werden?
Die betriebliche Vorsorgekasse hat die gesetzliche Verpflichtung, auf die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge eine Kapitalgarantie zu gewährleisten. D.h. bei Auszahlung oder Übertragung der Abfertigung müssen zumindest die eingezahlten Beiträge garantiert werden.
Wie kann ich in die Abfertigung Neu wechseln?
Der Wechsel vom alten Abfertigungssystem in Abfertigung Neu erfolgt ausschließlich über eine Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in.
Dabei gibt es die Möglichkeit eines Voll- oder Teilübertritts.
Was ist der Unterschied zwischen einem Voll- und Teilübertritt?
Beim Teilübertritt wird der Anspruch aus Abfertigung Alt „eingefroren“, d.h. dieser Teil bleibt in Abfertigung Alt. Ab dem Übertrittsstichtag in Abfertigung Neu, werden für den/die Arbeitnehmer:in Beiträge in die Vorsorgekasse geleistet. Im Falle eines Anspruches gilt für den neuen Teil ab Übertritt die Regelungen der Abfertigung Neu. Für diese geleisteten Beiträge besteht also auch ein unverfallbarer Anspruch bei Selbstkündigung. Für den eingefrorenen Teil gilt weiterhin die Regelung der Abfertigung Alt.
Beim Vollübertritt wird ein Übertragungsbetrag zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart, der in die Vorsorgekasse übertragen wird. Ab dem Übertrittsstichtag werden für den/die Arbeitnehmer:in nur mehr Beiträge in die Vorsorgekasse geleistet. Der Anspruch richtet sich in diesem Fall nur gegen die Vorsorgekasse.
Gibt es Unter- bzw. Obergrenzen für den Übertragungsbetrag?
Für den Übertragungsbetrag sind im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) keine Grenzen festgesetzt. Allerdings wird es als sittenwidrig erachtet, wenn der Übertragungsbetrag unter 50% der fiktiven Altabfertigung liegen würde. Übersteigt der Übertragungsbetrag 100% der fiktiven Altabfertigung zum Zeitpunkt der Übertragung, ist dies steuerlich zu berücksichtigen.
Wer verwaltet die Abfertigung Neu?
Die betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen) verwalten und veranlagen das Kapital. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit werden die Beiträge vom Unternehmer an die zuständigen Krankenversicherungsträger geleistet, die den Betrag an die entsprechende BV-Kasse weiterleiten.
Ich habe von der SVS ein Schreiben erhalten, dass ich mit eine Vorsorgekasse aussuchen soll. Ich wähle die Valida, was muss ich machen?
Der Antrag kann bequem online abgeschlossen werden. Sie benötigen dazu Ihre Sozialversicherungsnummer. Mehr dazu finden Sie unter "Selbständigenvorsorge".
Ich bin selbständig, benötige ich eine Vorsorgekasse?
Die Selbständigenvorsorge ist obligatorisch, wenn man der Pflichtversicherung gemäß Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterliegt.
Für nicht Pflichtversicherte, gibt es die Möglichkeit eine freiwillige Selbständigenvorsorge abzuschließen (z.B. Ärzte, Notare). Der Abschluss eines Vertrages mit einer Vorsorgekasse muss innerhalb von 12 Monaten nach Tätigkeitsbeginn erfolgen.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Im Pflichtmodell beträgt der Beitrag 1,53% der Beitragsgrundlage (vorläufige Bemessungsgrundlage ohne Nachbesserung) zur Krankenversicherung maximiert mit der Höchstbeitragsgrundlage. Im freiwilligen Modell wird der Beitrag aus der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung errechnet. Die Beiträge werden vom jeweiligen zuständigen Sozialversicherungsträger eingehoben und an die jeweilige Vorsorgekasse weitergeleitet (Ausnahme Rechtsanwälte).
Sobald ich Mitarbeiter:innen einstelle, benötigt die Vorsorgekasse noch weitere Informationen von mir?
Die Selbständigenvorsorge umfasst lediglich den Selbständigen als Person. Für die Mitarbeiter:innen muss ein eigener Antrag geschickt werden.
Darf ich mehr als 1,53% einbezahlen?
Nein, weder in der Mitarbeitervorsorge noch in der Selbständigenvorsorge kann der monatliche Einzahlungsbeitrag geändert werden.
Was geschieht mit dem angesparten Kapital, wenn der Selbständige die Tätigkeit einstellt?
Verfügungsanspruch besteht bei
- Vorliegen von 36 Beitragsmonaten und nach Ablauf von zwei Jahren nach Ruhendlegung oder Beendigung der Tätigkeit.
- 5 Jahre ohne Beitragspflicht und Ruhendlegung oder Beendigung der Tätigkeit.
- Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Ich bin selbständig und möchte nach meinem Pensionsantritt mein Gewerbe weiterhin ausüben. Was muss ich tun?
Für Gewerbetreibende und neue Selbständige, die eine Eigenpension in Anspruch nehmen, endet die Beitragsplicht automatisch mit dem erstmaligen Bezug der Pension. Mit Pensionsantritt sind Sie verfügungsberechtigt und werden von uns schriftlich informiert.
Sie können jedoch binnen einem Monat nach Pensionsantritt freiwillig in die Selbständigenvorsorge hineinoptieren. Hierfür werden Sie gesondert seitens der SVS angeschrieben. Eine Kontaktaufnahme mit uns ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Sie haben noch offene Fragen?
Für individuelle Informationen und Auskünfte zu Ihrem persönlichen Valida Vorsorgekonto kontaktieren Sie uns bitte telefonisch unter +43 1 54622-569 oder direkt über unser Kontaktformular.
Unser Kundenservice steht Ihnen gerne (Montag-Donnerstag 9-16 Uhr, Freitag 9-15 Uhr) zur Verfügung.